Hygiene-Auflagen für Gottesdienste

Corona-Regeln für Gottesdienste in Bayern

  • Die Teilnahme an einem Gottesdienst gilt als „triftiger Grund“, das Haus zu verlassen.
  • Maskenpflicht: Gottesdienstbesucher müssen in bayerischen Kirchen FFP2-Masken tragen. Dies gilt auch am Platz und im Freien. Sogenannte Faceshields, Kunstoff-Visiere, ersetzen in Bayern keine Mund-Nase-Bedeckung. Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 15. Lebensjahr genügt eine gewöhnliche Mund-Nasen-Bedeckung (MNB).
  • Gesang: Gemeindegesang ist untersagt. Lediglich ein Liturg oder eine Liturgin darf ebenso wie ein kleines Ensemble oder Instrumentalensembles singen, sofern ein Abstand zueinander von zwei Metern eingehalten wird. Auch wenn ausreichend Platz vorhanden ist, dürfen nicht mehr als zehn Personen Teil eines Ensembles sein.
  • Mindestabstand: Es gilt immer und überall ein Mindestabstand von 1,5 Metern.
  • Besucherzahl: Die erlaubte Gesamtbesucherzahl ergibt sich aus der mit Mindestabstand möglichen Anzahl der Sitzplätze. Zudem gilt laut Bayerischer Staatskanzlei künftig für Gottesdienste, die mehr als zehn Teilnehmer erwarten lassen, eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, „sofern keine generellen Absprachen getroffen wurden“.
  • Gottesdienstdauer: Es wird empfohlen, für Gottesdienste – vor allem bei starkem Infektionsgeschehen vor Ort – maximal eine Stunde zu veranschlagen, die Begrenzung ist jedoch nicht verpflichtend.
  • Liturgisches Sprechen und Predigen: Bei einem Mindestabstand von zwei Metern ist das Sprechen vor der Gemeinde ohne FFP2-Maske möglich, wo lautes Sprechen ohne Mikrofon nötig ist, vier Meter.
  • Abendmahl: Abendmahl ist nur in Form der Wandelkommunion erlaubt, der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden. 
  • Kollekte: Die Kollekte wird nur am Ausgang eingesammelt oder digital erhoben.
  • Gottesdienste im Freien: Es gelten dieselben Regeln wie für Gottesdienste in Innenräumen.
  • Ausgangssperre: Die bayernweit gültige nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt auch für Kirchgänger. Tagsüber gilt das Verlassen des Hauses für einen Gottesdienst als „triftiger Grund“.

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